Steuervorteile nutzen und sparen

Steuern sparen - so bezahlt das Finanzamt die Kinderfee mit

Ab 1.1.2009 wird der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen (darunter auch haushaltsnahe Kinderbetreuung) einheitlich auf 20 Prozent bei maximalen Ausgaben von 20.000 Euro angehoben.
Alle Eltern, ob allein erziehend oder verheiratet, ob Doppel- oder Alleinverdiener, können die Betreuungskosten für ihre drei bis sechs Jahre alten Kinder steuermindernd absetzen. Berufstätige Alleinerziehende und Doppelverdiener-Familien haben oft besonders hohe Betreuungskosten. Sie können sogar pro Jahr für jedes Kind bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel aller Kosten bis maximal 4.000 Euro steuerlich geltend machen. Die Kosten werden bei Angestellten als Werbungskosten berücksichtigt, bei Selbstständigen als Betriebsausgaben. Dabei ist es egal, wo das Kind betreut wird - ob im Kindergarten, bei Tageseltern oder durch eine Betreuungsperson, die ins Haus kommt. Auch eine Hausaufgabenbetreuung für Schulkinder nach dem Unterricht fällt unter die Regelung. Ein Drittel der Ausgaben tragen die Familien selbst (§§ 4f, 9 EStG).

Fallbeispiele

Basis für die Berechnung: 12,50 € (brutto) / Std zzgl. 18 € monatl. Agenturgebühr

Fall 1: Sie sind Angestellter und dürfen 2/3 der jährlichen Betreuungskosten absetzen:

Wenn Sie Ihr Kind im Monat 40 Stunden von einer Kinderfee betreuen lassen (z.B. 2x wöchentlich 5 Std) bezahlen Sie monatlich 518 € (brutto).
Nun können Sie die Ausgaben für die Kinderbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen und 2/3 der Kosten (345 €) absetzen. Bei einem Steuersatz von beispielsweise 40% sparen Sie in dem Fall 138 € ein. Insgesamt würden Sie dann 380 € zahlen, das entspräche 9,50 € (brutto) pro Stunde.

Fall 2: Sie sind selbständig, dürfen 2/3 der Betreuungskosten absetzen und können außerdem die MwSt. geltend machen:

Wenn Sie als Selbständiger Ihr Kind im Monat 40 Stunden von einer Kinderfee betreuen lassen (z.B. 2 x wöchentlich 5 Std) bezahlen Sie monatlich 435 € (netto).
Nun können Sie die Ausgaben für die Kinderbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen und 2/3 der Kosten (290 €) absetzen. Bei einem Steuersatz von beispielsweise 40% sparen Sie in dem Fall 116 € ein. Insgesamt würden Sie dann 319 € zahlen, das entspräche 7,98 € (netto) pro Stunde.

Für die Fallbeispiele wird keine gesetzliche Gewähr übernommen (gesetzliche Änderungen vorbehalten)